Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
„neue mitte köln e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Ortsverschönerung, von Grünflächen sowie die Förderung des Klimaschutzes und des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 AO.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass ein Diskurs in der Stadtgesellschaft über ein zukunftsfähiges und ökologisch sinnvolles Stadtentwicklungs- und Verkehrskonzept für die Stadt Köln und das Umland angestoßen wird. Es sollen damit die ökologische Verkehrswende und die Verkehre Schiene, ÖPNV, Fahrrad und Fußgänger gestärkt werden. Außerdem sollen damit vernachlässigte Stadt- und Siedlungsstrukturen wiederbelebt und die rechtsrheinischen- und linksrheinischen Stadtviertel besser verbunden werden.
3. Der Zweck soll insbesondere erreicht werden durch die Beschaffung und Durchführung von Kampagnenmaßnahmen und -materialien, die Erstellung von (Machbarkeits-)Studien sowie Informations- und Bildungsveranstaltungen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, juristische Person, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins gemäß § 1 unterstützen.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
4. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende jederzeit zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
8. Fördermitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins mit einem Mindestbeitrag zu unterstützen. Die Höhe dieses Mindestbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Die Fördermitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss. Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedsrechten nur die nachfolgend aufgeführten:
- Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht.
- Die Vereinsführung hat ihnen Auskünfte über den letzten ver-fügbaren Kassenbericht sowie die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.
§ 4 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten;
- Die Entlastung des Vorstands;
- den Vorstand zu wählen;
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen und die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher auf elektronischem Weg (E-Mail) durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von 20 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe bei Dringlichkeit beim Vorstand angemeldet werden, der sodann unverzüglich zur Versammlung einlädt.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung können bis eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden, die den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung von dort weitergeleitet werden. Spätere Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Behandlung der Themen zustimmt.
5. Versammlungsleiter/in ist der/die erste Vorsitzende/r oder wenn diese/r verhindert ist, der/die zweite Vorsitzende/r.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich in einem Protokoll niedergelegt, von einem vertretungsberechtigten Vorstand unterzeichnet und den Mitgliedern auf elektronischem Weg zur Kenntnisnahme gereicht.
§ 6 Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Für die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist dafür schriftlich einzuholen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein/e Vorsitzende/r
- ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r
- ein/e Geschäftsführer/in
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
3. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Bei Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen.
5. Beschlüsse werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterschrieben.
6. Scheidet ein Vorstand aus, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
§ 8 Die Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist Mitglied des Vorstandes und in ihrer bzw. seiner Funktion gleichzeitig Besondere/r Vertreter/in nach § 30 BGB. Die Geschäftsführung ist nach § 30 Satz 2 BGB berechtigt den Verein nach außen im Rechtsgeschäftsverkehr zu vertreten.
2. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist hauptamtlich tätig und kann eine Vergütung erhalten. Über Art und Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Aufgaben der Geschäftsführung beinhalten:
- Die Kassenführung
- Den Verein nach außen zu repräsentieren
- Die Ziele des Vereins operativ voranzubringen
- Den Einkauf von Leistungen zur Unterstützung der Vereinsziele basierend auf entsprechenden Beschlüssen des Vorstands
- Die Mitgliederbetreuung
§ 9 Kassenprüfer
1. Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein/e Kassenprüfer/in für die Dauer von einem Jahr zu wählen.
2. Der/die Kassenprüfer/in hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
3. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der/die Kassenprüfer/in haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Umweltorganisation in Köln zwecks Verwendung zur Förderung der Heimatpflege, der Ortsverschönerung, des Klimaschutzes oder des bürgerlichen Engagements im Sinne des § 52 Abs. 2 AO.
§ 11 Liquidatoren
1. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes abweichend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde am 2.7.2021 beschlossen.